Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen und führt den Namen „Förderverein der evangelischen Kindertagesstätte Volberg e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Volberg 6, 51503 Rösrath.
3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Jugendpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die tatkräftige Förderung der Evangelischen Kirchengemeinde Volberg-Forsbach-Rösrath bei der Unterhaltung einer Kindertagesstätte im Pfarrbezirk Volberg, insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung, die Pflege der Beziehungen zwischen Eltern und Kindertagesstätte, die Förderung von Kindergartenveranstaltungen sowie die Unterstützung der Interessen der Kindertagesstätte in der Öffentlichkeit.
§ 2 Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt und Austritt
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, sonstige Körperschaften und Firmen werden. Über die mit rechtsverbindlicher Unterschrift beantragte Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mit seiner Unterschrift erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als rechtsverbindlich an.
- Mitglieder über 18 Jahre sind berechtigt, das Stimmrecht in den Versammlungen auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliedschaft beinhaltet keine Bevorzugung hinsichtlich der Aufnahme von Kindern in die Kindertagesstätte.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch freiwilligen Austritt mit dreimonatiger Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres (31.07.), der schriftlich zu erklären ist.
- Bei natürlichen Personen durch Tod,
- Bei kooperativen Mitgliedern mit der Auflösung der Körperschaft,
- Durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen
- Automatisch bei einem Beitragsrückstand von 2 Jahren.
- Auf Wunsch automatisch zum 31.07. des Jahres, in dem ein Kindergartenkind die Einrichtung verlässt.
§ 5 Beitragsleistungen
- Die Mittel des Vereins werden durch Spenden und Beiträge aufgebracht. Die Höhe des jeweiligen Mindestbeitrages pro Jahr setzt die Mitgliederversammlung fest und verändert ihn auf Antrag und mit Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung mit Wirkung auf das folgende Geschäftsjahr. Der Mitgliedsbeitrag ist zum ersten Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres zur Zahlung fällig.
- Über Spenden und Mitgliedsbeiträge sind auf Wunsch Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
- Es sind keine Aufnahmebeiträge zu entrichten.
- Erstattungen von Mitgliedsbeiträgen sind ausgeschlossen.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung, Beurkundung der Beschlüsse
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in den ersten zehn Wochen des jeweiligen Kindergartenjahres statt. Der / die Vorsitzende kann weitere Mitglieder-versammlungen einberufen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Die Mehrheit der Anwesenden einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung kann deren Fortsetzung an einem anderen Tag beschließen.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung der Mitglieder ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche verlangt.
In diesem Fall muss die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen erfolgen, diese ergeht in schriftlicher Form oder per E-Mail (elektronischer Form) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche. Die Fortsetzung einer Versammlung bedarf keiner erneuten Einladung.
- Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung innerhalb von zehn Wochen nach Ablauf des vorhergehenden Kindergartenjahres, nicht jedoch vor Ablauf von vier Wochen seit Beginn des neuen Kindergartenjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Fristverlängerung aus wichtigem Grund ist möglich. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab und wählt den Vorstand für ein Jahr. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliederbeiträge sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Satzungsänderungen sowie die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen bis spätestens 5 Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
- Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Enthaltungen zählen nicht. Bei Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Abstimmungen erfolgen auf Antrag der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll hat der vom Versammlungsleiter bestimmte Protokollführer abzufassen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
- a) Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der SchatzmeisterIn, dem / der SchriftführerIn und bis zu drei BeisitzerInnen. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
b) Alle Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
- Dem Vorstand gehören der / die LeiterIn der Kindertagesstätte und mindestens eine pädagogische Fachkraft der Kindertagesstädte, ein / eine VertreterIn des Trägers und mindestens ein Mitglied des Elternbeirates an.
- Vorstand des Vereins ist im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind:
1. Der / die Vorsitzende
2. Der /die stellvertretende Vorsitzende
3. Der /die SchatzmeisterIn
4. Der /die SchriftführerIn.
Zur Vertretung des Vereins sind jeweils 2 von ihnen, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss, berechtigt. Der 1. Vorsitzende hat insbesondere die Aufgabe, die Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten. Der 2. Vorsitzende ist sein Stellvertreter, wenn er verhindert ist.
Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte und Konten des Vereins. Bei Verfügung über
mehr als 300 EUR ist die Zustimmung des 1. Vorsitzenden erforderlich. Überweisungen sind
von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Beisitzer haben beratende Funktion.
- Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
- Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte.
- Der Vorstand trifft Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse bestellen und diese mit Vertretungsmacht ausstatten.
§ 9 Kassenprüfung
- Einmal im Geschäftsjahr findet eine Kassenprüfung statt, über die ein entsprechendes Protokoll zu fertigen ist.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 10 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (01.08. -31.07.).
§ 11 Auflösung der Vereins, Anfall des Vermögens
- Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins findet Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vermögen an die Mitglieder nicht statt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Volberg-Forsbach-Rösrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 24.04.2013 geänderte Satzung wird genehmigt und tritt mit Wirkung vom 24.04.2013 in Kraft.
Rösrath-Hoffnungsthal, den 24.04.2013